Das Lager, das gezählt wird
Kritisierter Beitrag (Tagesschau) →
Das Interview beginnt mit einer Rechenschaftsfrage und endet bei einer Lagerfrage. Der Justizforscher Michele Luminati stellt fest, die Gerichtsleitung habe «tatsächlich versagt». Wenige Sätze später deutet er die Nichtnomination ihres Präsidenten mit einem «allerdings» als «Abstrafung», die «die zunehmende innere Politisierung des Gerichts» zeige. Mit Partei markiert werden die SVP-Richter, die so gestimmt haben sollen, sowie Donzallaz und van de Graaf. Der nicht mehr nominierte François Chaix, Mitglied der FDP, erscheint ohne Parteibezeichnung. Ungenannt bleibt auch die Norm, an der Revisionen, verschobene Wahlen und die ganze Blockade hängen: Der Beitrag spricht von Gesetz und von «Gepflogenheiten», ohne eine Bestimmung zu nennen.
Zum SRF-Beitrag «Affäre, Ausstand, Abstrafung? Die Eskalation am Bundesgericht», Tagesschau, 13.10.2026
Der Beitrag macht mehr richtig, als sein Titel vermuten lässt. Die Box zum Ausstandsbegehren gibt Donzallaz' Argumente vollständig wieder: das Schreiben an die Gerichtsleitung als Beleg fehlender Gelassenheit und die angebliche Verletzung interner Konfliktregeln. Daneben stellt sie die Begründung des Gerichts, ohne zu werten. Die Verfügungs- und Urteilsnummern 7F_68/2026, 7F_74/2026, 7F_22/2026 und 7F_76/2026 sind angegeben, jede Aussage der Boxen ist damit am Original überprüfbar. Die Fristbegründung wird samt Datum, Zahl der hängigen Gesuche und offener Verfahrensdauer referiert. Die Blockade zwischen Gericht und Gerichtskommission fasst der Beitrag in zwei klaren Sätzen. Und Luminati benennt das Führungsversagen ohne Einschränkung. Damit enthält der Beitrag selbst das stärkste Argument gegen sein Titelwort.
Das Versagen, das zur Strafe wurde
Die Abfolge steht im Beitrag. Der Gerichtspräsident hätte den Gerüchten über die Beziehung nachgehen und das Gespräch suchen müssen, sagt Luminati. Auf den Hinweis, das Gericht habe Chaix nicht mehr nominiert, antwortet er: «Ja, das Gericht hat kein Vertrauen mehr in seine Leitung.» Dann wechselt er die Richtung: «Das Gesamtgericht ist allerdings in zwei Lager gespalten.»
Wer ein Versagen der Leitung feststellt, beschreibt mit dem Vertrauensentzug zunächst dessen naheliegende Folge. Um daraus eine parteipolitische Strafe zu machen, bräuchte es einen Grund jenseits der Parteizugehörigkeit der Abstimmenden. Der Beitrag liefert keinen. Er liefert eine halbe Zählung. Benannt wird, wer gegen Chaix stimmte. Wer für ihn stimmte und ob auch diese Stimmen entlang von Parteilinien verliefen, erfährt das Publikum nicht. Woher das «soweit bekannt» über die Stimmverteilung eines internen Gremiums stammt, nennt der Beitrag ebenfalls nicht.
Die nächste Frage verschiebt den Gegenstand: «Donzallaz ist 2022 aus der SVP ausgetreten. Will man ihn deshalb loswerden – oder eckt er als Person an?» Abgestimmt wurde über den Präsidenten, nicht über Donzallaz. Die Vorgeschichte bleibt ausgespart, obwohl sie der Frage Substanz geben könnte. 2020 hatte die SVP-Fraktion Donzallaz die Unterstützung für die Wiederwahl verweigert, die Bundesversammlung bestätigte ihn trotzdem. Doch auch diese Episode betrifft sein Verhältnis zur Partei und nicht die Abstimmung über Chaix. Die eigene Bildlegende passt zudem schlecht zur Erzählung vom abgestraften Abtrünnigen: Die zweite Beteiligte der Affäre ist SVP-Mitglied. Unbestimmt bleibt schliesslich, welche Leitung zu welchem Zeitpunkt hätte handeln müssen. Dass Donzallaz selbst das Gericht 2023/24 präsidierte, steht nirgends im Beitrag.
«Stoff für ein Theaterstück»
Die Box schildert einen Vorgang, der das Verfahren betrifft. Donzallaz erfuhr als Verfahrensbeteiligter, dass Kammerpräsident Bovey Meinungen anderer Abteilungspräsidien einholte. «Gleichentags stürmte dieser ins Büro von Bovey und äusserte sich zum Verfahren.» Das Gericht hält fest, es sei nicht sachgerecht gewesen, dass Donzallaz als Verfahrensbeteiligter direkt mit dem Kammerpräsidenten über ein laufendes Verfahren diskutieren wollte. Ein Richter, dessen eigene Mitwirkung Gegenstand von Revisionsgesuchen ist, sucht also den Richter auf, der diese Gesuche leitet.
Das Interview macht daraus Atmosphäre. Luminati liest die Verfügungen «zwischen den Zeilen» und findet einen Dialog: «Was fällt dir ein?» und «Raus mit dir!». In der Box steht keiner dieser Sätze. Dort heisst es, Bovey habe sich auf keine Diskussion eingelassen und «beendete die Begegnung». Die Dramatisierung ist nur durch das «zwischen den Zeilen» als Lesart markiert.
Es folgt die Charakterzeichnung. Donzallaz sei «charakterlich eine starke Figur», was sich daran zeige, dass er sich von seiner Partei nichts habe diktieren lassen. Die Interviewerin ergänzt von sich aus, Schubarth wie Donzallaz hätten «eine charmante und engagierte Seite». So wird aus einem Vorgehen, das das Gericht als nicht sachgerecht bezeichnet, ein Temperamentszug, wenn nicht ein Ausweis von Unabhängigkeit.
Der Vergleich mit Schubarth legt zwei ungleiche Vorgänge unter dasselbe Wort «eigenwillig». Das Bespucken eines Journalisten ist ein persönlicher Übergriff. Das Aufsuchen des zuständigen Kammerpräsidenten in eigener Sache berührt ein laufendes Verfahren. Der Beitrag führt den Fall Schubarth zudem als Beleg dafür an, dass weder Gerichtsleitung noch Parlament disziplinarisch eingreifen können. Dass dieser Fall 2003 mit dem Rücktritt des Richters endete, bleibt ungesagt.
Gepflogenheit oder Gesetz
Laut Box muss das Gericht entscheiden, ob die Liebesbeziehung «gegen das Gesetz verstossen hat» und alte Fälle wegen Verletzung der Besetzungsvorschriften revidiert werden müssen. Die referierte Feststellung des Gesamtgerichts vom 15. Mai spricht dagegen von «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht». Das Bundesgerichtsgesetz enthält einschlägige Bestimmungen. Art. 8 regelt die Unvereinbarkeit von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Personen in dauernder Lebensgemeinschaft, Art. 34 die Ausstandsgründe, Art. 124 die Revisionsfrist bei Ausstandsgründen. Der Beitrag nennt keine davon. Ob von einem Verstoss gegen Umgangsregeln oder gegen das Gesetz die Rede ist, lässt sich aus ihm nicht beurteilen. Gerade davon hängt ab, ob die Ereignisse der Woche als Abstrafung oder als Rechenschaft zu lesen sind.
Die Frist, die mit der Medienmitteilung begann
Die zweite Box enthält einen Befund, der im Gespräch keine Rolle spielt. Auf ein Revisionsgesuch ist das Bundesgericht wegen verpasster Frist nicht eingetreten. Die 30 Tage hätten am 15. Mai 2026 zu laufen begonnen, am Tag, an dem das Gericht selbst die Öffentlichkeit informierte. Das Gericht entscheidet über die mögliche Fehlbesetzung seiner eigenen Spruchkörper und knüpft den Fristbeginn an seine eigene Kommunikation. Für die gesuchstellende Person endet die Sache damit, bevor die Frage nach der Besetzung beantwortet ist.
Die 15 Rechtsuchenden sind die einzigen Betroffenen ausserhalb des Gerichts. Namentlich erwähnt wird nur eine von ihnen, die Ex-Profiboxerin Viviane Obenauf. Um welche Verfahren es bei den übrigen geht und wer das gescheiterte Gesuch stellte, erfährt man nicht. Im Interview tauchen sie nicht auf. Ausführlich behandelt der Beitrag dagegen Donzallaz' Anspruch auf einen unbefangenen Kammerpräsidenten. Ob ein Gericht in eigener Sache denselben Anspruch für die Gesuchstellenden einlöst, wird dem Experten nicht vorgelegt. Die Box zitiert das Gericht, wonach die Dauer der Verfahren «unter Wahrung der rechtsstaatlichen Erfordernisse» noch nicht feststehe. Was diese für die 14 Wartenden bedeuten, erfragt niemand.
Die Charakterstudie als Normersatz
Der Beitrag verbindet zwei Mechanismen. Der erste ist die Auswahl als Einbahnstrasse, angewendet auf Etiketten. Das Abstimmungsverhalten eines Lagers erhält eine Partei und die Diagnose «Politisierung». Das Abstimmungsverhalten des anderen bleibt ohne Partei und gilt damit stillschweigend als sachlich. Ein Etikett, das nur einer Seite angeheftet wird, misst nicht Politisierung, sondern Zugehörigkeit.
Der zweite Mechanismus lässt sich als Charakterstudie als Normersatz fassen. Wo eine Verfahrensregel berührt ist, wird über Temperament gesprochen: starke Figur, Charakterköpfe, charmante Seite, Theaterszene. Die Rechtsfrage wird zur Typenfrage, und eine Typenfrage hat keine Antwort, die jemanden verpflichtet. Das Muster ist auf jede institutionelle Affäre übertragbar: Je farbiger die Personen gezeichnet werden, desto blasser wird die Regel, an der sie zu messen wären. Dass derselbe Experte, der die Lager deutet, auch das Reformprogramm mit Justizrat und einmaliger Amtszeit liefert, ohne Gegenstimme, fügt sich ein. Diagnose und Therapie stammen aus derselben Quelle.
Die halbe Bilanz
So funktioniert dieser Beitrag: Er meldet ein Gericht, das seiner Leitung nach eingestandenem Versagen das Vertrauen entzieht, und rahmt es als parteipolitische Abstrafung. Die Belege für die erste Lesart stehen im Text, in den Boxen und in der Antwort des Experten selbst. Die zweite Lesart stützt sich auf eine Stimmverteilung ohne Quelle und auf eine Frage, die den falschen Abstimmungsgegenstand nennt. Gezählt werden die Stimmen eines Lagers, und das andere hat in diesem Beitrag kein Parteibuch.
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